Meinel Forsttechnik e.K.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für die Lieferung und Zahlung von Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen. Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil; diese gelten ausschließlich. Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.

 

1. Angebote.

Unser Angebot ist freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf vorbehalten.

 

2. Rücktrittsrecht.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, in Fällen höherer Gewalt, bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden, nicht vorhersehbaren und nicht durch zumutbare Aufwendungen zu beseitigender Leistungshindernisse sowie bei vom Verkäufer nicht zu vertretendem Fehlschlagen der Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Lieferfrist.

Bei den seitens des Verkäufers genannten Lieferfristen handelt es sich um ca.-Fristen. Für alle durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen sowie ohne nachweisbares Verschulden des Verkäufers entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen haftet der Verkäufer nicht.

 

4. Versand.

Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Käufers. Auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder freier Montage. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Lasten des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung und wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen.

Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Werk. Ersatz- und Zubehörteile werden besonders berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt sind. Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, werden etwa erfolgte Arbeitskosten-, Material- und Mehrwertsteuer-Erhöhung in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet. Der Kaufpreis ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, rein netto, ohne Abzüge, bei Lieferbereitschaft und vor der Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Zahlung hat an den Verkäufer zu erfolgen. Vertreter sind nur bei Vorlage besonderer schriftlicher Vollmacht des Verkäufers inkassoberechtigt. Im Falle des Verzugs hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Für jede auf die Erstmahnung folgende Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von EURO 5,- erhoben. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Nichteintritt eines Schadens oder die Entstehung eines geringen Schadens nachzuweisen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlung wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug kommt. Das Gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers oder bei Handelsgesellschaftendes persönlich haftenden Gesellschafters ein Insolvenzverfahren beantragt oder über Grundstücke die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird sowie im Falle nachhaltiger Pfändung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer über Wesentliches falsche Angaben bezüglich seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten ist. Insbesondere bei nachhaltigen Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Sollte der EURO kein gültiges Zahlungsmittel mehr sein, ist der Käufer weiterhin an den Vertrag gebunden. Dann gilt der Vertrag weiter in der dann geltenden Währung. Falls es einen offiziellen Umrechnungskurs gibt, wird dieser angewendet.

 

6. Eigentumsvorbehalt.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Maschinen und Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaig bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für den Kaufgegenstand und an ihn vorgenommenen Reparaturen vor. Der Eigentumsvorbehalt der gelieferten Maschinen bleibt so lange bestehen, bis sämtlich entstandene Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Dies gilt auch für übernommene Bürgschaften. Sobald der Käufer Eigentümer des Kaufgegenstandes wird, übereignet er diesen zur Besicherung aller dann bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Hierüber sind sich die Parteien bereits jetzt einig. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm gegen Dritten zustehenden Ansprüche bis zur Höhe der Forderung an den Verkäufer ab. Ist der Kaufgegenstand gegen Feuer versichert, tritt der Käufer bereits jetzt die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zur Höhe der offenen Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist der Käufer nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Warenweiter zu veräußern, zu verpfänden oder in anderer Weise darüber zu verfügen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung verbleibt das Eigentum an der Ware beim Verkäufer. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der eigentlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so tritt er bereits jetzt dem Verkäufer seine Forderungen aus dem Weiterverkauf ab. Bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

 

7. Haftung bei Mängel

 a) Für Mängel der Lieferung – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei schuldhafter vertragswesentliche Pflichten – haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen bei privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus. Die Gewährleistungspflicht bei gebrauchten Produkten ab Gefahrübergang beträgt bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.b) Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.c) Schlagen mehr als zwei Nacherfüllungen fehl, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440, 323, 326 Abs. 1 S 3 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern. d) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung sowie von uns nicht verschuldeter, fehlerhafter odernachlässiger Behandlung oder Wartung nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oderBedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne Genehmigung des Verkäufers seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. e) Gibt der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit und angemessene Zeit dem Verkäufer von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche. Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten, welche ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers in Fremdwerkstätten vorgenommen werden, werden vom Verkäufer nicht anerkannt bzw. bezahlt. f) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

8. Haftungsbeschränkung

a) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Delikt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Körperschäden betreffen, werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf 50 % des Kaufwertes begrenzt. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verpflichtungs- und Erfüllungsgehilfen. b) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. c) Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

 

9. Mängelrügen.

a) Für Käufer, die Kaufleute sind gelten die §§ 377, 378 HGB. b) Andere Käufer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu rügen, da sonst Gewährleistungsansprüche entfallen. Andere Mängel sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen. c) Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Käufer beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware – ggf. bahnamtlich – bescheinigen zu lassen.

 

10. Unfallschutz.

Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Maschinen und Geräte vor Inbetriebnahme mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen versehen werden müssen. Verlangt der Käufer Lieferung von Schutzvorrichtungen oder sind die Vorrichtungen bereits vom Hersteller vorgesehen, so erfolgt deren Ausführung nach den Unfallverhütungsvorschriften jener Berufsgenossenschaft, in deren Bezirk die liefernde Fabrik gelegen ist.

 

11. Betriebsstunden.

Für die Richtigkeit der auf dem Betriebsstundenzähler von Maschinen und Geräten angegebenen Betriebsstunden bzw. der angegebenen Kilometerleistung übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

 

12. Antausch

Maschinen und Geräte werden grundsätzlich nur riss-, bruch- und schweißfrei angetauscht. Der Verkäufer behält sich alle Regressansprüche vor, sollten ihm die unter Punkt 11 erwähnten Mängel beim Antausch fahrlässig oder arglistig verschwiegen werden.

 

13. Versicherung.

Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Gegenstände auf Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Leitungswasserschäden in voller Höhe zugunsten des Verkäufers versichert zu halten. Falls der Kunde dem Verlangen nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, die Gegenstände selbst auf Kosten des Kunden zu versichern.

 

14. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht.

Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Kunden ohne Zustimmung des Verkäufers nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur dann aufrechnen,wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis, sowie auf einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung beruht.

 

15. Erfüllungsort; Gerichtsstand.

Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Seiten Klingenthal/Sa.. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bei Inlandgeschäften ist je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Auerbach/V. bzw. das Landgericht Zwickau.

 

16. Anwendbares Recht.

Das Zustandekommen und die Ansprüche aus diesem Vertrag richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

17. Salvatorische Klausel.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, die entsprechende Bestimmung durch eine dem Gewollten nahekommende zu ersetzen.